Zahnersatz:  Einschränkungen durch die Reform 2004

zum 1.1.2004 haben sich viele Bestimmungen zur Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen geändert.

  • Die Bestimmungen über die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung setzen nunmehr ausdrücklich eine gute Zahnpflege durch den Patienten voraus.
  • Für Patienten, die ihre Zähne nicht sorgfältig genug pflegen, ist eine Therapie mit Zahnersatz und Zahnkronen ggf. eine Privatleistung.
  • Patienten, die an einer Parodontose leiden, haben erst nach einer erfolgten Parodontal-Behandlung ein Anrecht auf Zahnersatz und Zahnkronen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Die Bezuschussung der Krankenkasse zu zahnfarbenen Verblendungen („weiss“ statt „metallfarben“) beschränken sich nunmehr auf die äußere Fläche der Zähne  (und wie bisher im Oberkiefer nur bis zum Zahn Nr. 5 und im Unterkiefer nur bis zum Zahn Nr. 4).
  • Wer also wie bisher auch die Kauflächen von Kronen und Brücken im sichtbaren Bereich „weiss“ haben möchte, muss die entstehenden Mehrkosten privat bezahlen.
  • Die Richtlinien zur Begutachtung haben sich so verändert, dass wesentlich mehr Planungen begutachtet werden sollen, bevor sie von der Krankenkasse genehmigt werden können.
  • Seien Sie daher nicht überrascht, wenn Sie vor der Herstellung Ihres Zahnersatzes zu einem Gutachter geschickt werden.
  • Die Planung für Zahnersatz muss von Ihrem Zahnarzt für das gesamte Gebiss erfolgen. Es ist nicht mehr möglich, nur einen Teil der geplanten Versorgung zu beantragen und einen weiteren Teil (z.B. aus finanziellen Gründen) auf einen späteren Termin aufzuschieben.
  • Geschiebe als Verbindungselemente zwischen Kronen und Prothesen sind keine Kassenleistung mehr. Sichtbare Klammern sind in solchen Fällen die Regelversorgung. Wünscht der Patient dennoch unsichtbare Verbindungen durch Geschiebe so hat er dies privat zu bezahlen. (Geschiebe sind nur noch für Brücken Kassenleistung, wenn die Achsenrichtung der Zähne eine Brücke in einem Stück ansonsten nicht zulassen würde.)

Zusätzlich hat der Gesetzgeber 2005 den prozentualen Kassenzuschuß zu Zahnersatzrechnungen abgeschafft. Dies kann für Sie Vorteile haben. Lesen Sie hier mehr… Praxisgebühr: Wann ist der Eintritt frei?

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