Die sogenannte Praxisgebühr ist eigentlich eine Kassengebühr!
Denn die von Ihnen zu zahlende Gebühr muss von Ihrem Zahnarzt vollständig an Ihre Krankenkasse abgeführt werden. Die Praxisgebühr stellt also kein zusätzliches Honorar für den Zahnarzt dar!
Wer muss die Kassengebühr zahlen?
- Jeder gesetzlich Versicherte (ab einem Alter von 18 Jahren) bei der ersten Zahnarztbehandlung im Kalendervierteljahr – auch bei Notdienst-Behandlung!
In einer ganzen Reihe von Fällen sind Sie jedoch von der Praxisgebühr befreit.
Wann muss die Kassengebühr nicht gezahlt werden?
- Wer zur halbjährlichen Kontrolluntersuchung kommt (Also zwei Mal jährlich gilt: „Eintritt frei“!)
- Dies gilt auch, wenn bei der Kontrolluntersuchung Röntgendiagnostik durchgeführt werden muss!
- Dies gilt auch, wenn bei der Kontrolluntersuchung Zahnstein festgestellt und entfernt wird! (Zahnstein-Entfernung ist ein Mal jährlich eine Kassenleistung geblieben)
- Dies gilt auch, wenn Sensibilitätsprüfungen vorgenommen werden.
- Dies gilt auch, wenn alle 2 Jahre eine empfohlene Zahnfleischuntersuchung zur Parodontose-Vorbeugung durchgeführt wird (PSI-Code).
Sie sehen also: Die Kassengebühr ist kein Grund, die regelmäßige Kontrolle Ihrer Zähne durch Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt nicht durchführen zu lassen!
Wer zahlt grundsätzlich keine Kassengebühr?
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre
- Privatpatienten
- Wer die Kassengebühr wegen Vertretung oder Notdienst bereits bezahlt hat und eine Quittung aus dem selben Quartal von einem anderen Zahnarzt vorlegen kann
- Wer von seinem Zahnarzt zu einem anderen Zahnarzt ausdrücklich überwiesen wird
- Wer eine gültige Bescheinigung seiner Krankenkasse über eine Befreiung von der Zuzahlung vorlegen kann
- Heilfürsorgeberechtigte: z.B. Soldaten, Zivildienstleistende, Polizeivollzugsbeamte im BGS, Landespolizeibeamte
- Versicherte der Freien Arzt- und Medizinkasse FAMK
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